Energiepreisbremse
Die Energiepreisbremsen werden von uns automatisch an alle Kundinnen und Kunden weitergegeben. Alle Abschläge, die bereits geleistet wurden, werden selbstverständlich berücksichtigt. Die gesetzlich vorgesehene Entlastung wird in voller Höhe ausgezahlt.
WICHTIG:
Die konkrete Umsetzung der Preisbremsen ist eine große Herausforderung. Es gibt viele IT-technische Hürden und Sonderfälle, die in den jeweils verwendeten Software-Programmen umgesetzt werden müssen. Daher können wir die Preisbremse nicht, wie angekündigt bis Ende März berücksichtigen.
Sobald wir die Preisbremsen in der Abschlagskalkulation berücksichtigen können, erhalten unsere Kundinnen und Kunden einen neuen Abschlagsplan, der den in der Jahresrechnung mitgeteilten Abschlagsplan ersetzt.
Wer die Energiekosten in einem Mehrfamilienhaus über Vermieter oder Hausverwaltung bezahlt, erhält die Entlastungen ebenfalls. Diese müssen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung weitergegeben werden.
Wissenswertes zu den Energiepreisbremsen
Das Bundeskabinett hat ein Entlastungspaket für Bürgerinnen und Bürger geschnürt. Die Stadtwerke Merzig GmbH erklären, wie Sie von den Energiepreisbremsen als Haushaltskunde konkret entlastet werden.
Energiepreisbremsen im Überblick
Mit den Preisbremsen sollen die Folgen der gestiegenen Energiekosten für Haushalte und Unternehmen gedämpft werden. Die Entlastungen gelten ab März 2023.
Die Preisbremsen sind befristet bis zum 30. April 2024. In diesem Zeitraum übernimmt der Bund einen Teil der stark gestiegenen Strom- und Heizkosten. Verbraucher zahlen für Strom, Gas und Wärme höchstens einen gedeckelten Verbrauchspreis pro Kilowattstunde für ihren Grundbedarf. Dieser entspricht 80 Prozent ihres prognostizierten Jahresverbrauchs. Für darüber hinaus gehenden Verbrauch gelten die aktuellen Preise der Energieversorger. So wird sichergestellt, dass ein Sparanreiz trotz der Hilfen erhalten bleibt.
Gas- und Wärmepreisbremse
Haushalte sollen für 80 Prozent ihres bisherigen Verbrauchs (sogenanntes Entlastungskontingent) einen garantierten Gas-Bruttopreis von 12 Cent pro Kilowattstunde bekommen. Bei Wärme liegt der gedeckelte Arbeitspreis bei 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Bei Tarifen, die darüber liegen, zahlt der Bund den Restbetrag. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch gilt der Vertragspreis. Zusammenfassend bekommen Sie bei Gas und Wärme umso mehr Hilfe, je stärker Sie Ihren Verbrauch reduzieren.
Gut zu wissen: Der Preis unseres Erdgas Vario-Tarifes liegt unter dem genannten Preisdeckel. Daher entfällt für unsere Kundinnen und Kunden in diesem Tarif der Deckel und der gesamte Verbrauch wird zu dem günstigeren Vertragspreis berechnet.
Beispiel für ein Einfamilienhaus
Prognostizierter Jahresverbrauch: 20.000 kWh
Tarif: Erdgas Grundversorgung
Aktueller Arbeitspreis | 13,01 | ct/kWh |
Gedeckelter Arbeitspreis (Referenz-Arbeitspreis) | 12,00 | ct/kWh |
Differenz Arbeitspreis | 1,01 | ct/kWh |
Entlastungskontigent (entspricht 80% des prognostizierten Jahresverbrauches) | 16.000 | kWh |
Jährlicher Entlastungsbetrag (Entlastungskontigent x Differenz Arbeitspreis / 100 | 161,60 | €/Jahr |
Reduktion des monatlichen Abschlagsbetrages (10 Abschläge im Jahr) um | 16,16 | €/Monat |
Strompreisbremse
Stromkundinnen und -kunden, die bisher weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 Cent pro Kilowattstunde. Für Verbräuche oberhalb dieses Kontingents gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis.
Zusammenfassend gilt auch hier: Sie bekommen bei Strom umso mehr Hilfe, je stärker Sie Ihren Verbrauch reduzieren.
Beispiel für ein Einfamilienhaus
Prognostizierter Jahresverbrauch: 3.500 kWh
Tarif: Merziger Komfortstrom
Aktueller Arbeitspreis | 45,20 | ct/kWh |
Gedeckelter Arbeitspreis (Referenz-Arbeitspreis) | 40,00 | ct/kWh |
Differenz Arbeitspreis | 5,20 | ct/kWh |
Entlastungskontigent (entspricht 80% des prognostizierten Jahresverbrauches) | 2.800 | kWh |
Jährlicher Entlastungsbetrag (Entlastungskontigent x Differenz Arbeitspreis / 100 | 145,60 | €/Jahr |
Reduktion des monatlichen Abschlagsbetrages (10 Abschläge im Jahr) um | 14,56 | €/Monat |
FAQ zu den Energiepreisbremsen
Mit den Preisbremsen sollen die Folgen der gestiegenen Energiekosten für Haushalte und kleinere Unternehmen gedämpft werden. Die Entlastungen sollen ab März 2023 gelten und dann auch rückwirkend für Januar und Februar geltend gemacht werden. Die Preisbremsen sind befristet bis zum 30. April 2024. In diesem Zeitraum übernimmt der Bund einen Teil der stark gestiegenen Strom- und Heizkosten. Verbraucher zahlen für Strom, Gas und Wärme höchstens einen gedeckelten Verbrauchspreis pro Kilowattstunde für ihren Grundbedarf. Dieser entspricht 80 Prozent ihres prognostizierten Jahresverbrauchs. Für darüber hinaus gehenden Verbrauch gelten die Preise der Energieversorger. So wird sichergestellt, dass ein Sparanreiz trotz der Hilfen erhalten bleibt.
Bei Gas liegt der gedeckelte Arbeitspreis bei 12 Cent pro Kilowattstunde inklusive Steuern. Bei Wärme gilt eine Preisgrenze von 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde. Bei Tarifen, die darüber liegen, zahlt der Bund den Restbetrag. Das gilt für 80 Prozent des Jahresbedarfs (Basis für die Berechnung ist der historische Verbrauch, der für die Berechnung des Abschlags herangezogen wurde, der im September 2022 galt). Für den darüberhinausgehenden Verbrauch zahlen Energiekundinnen und -kunden den aktuellen Arbeitspreis ihres persönlichen Tarifs und Lieferanten. Der Preisdeckel ändert nichts daran, dass Gas knapp ist; deshalb halten wir einen Sparanreiz für wichtig und richtig.
Bei Strom liegt der gedeckelte Arbeitspreis bei 40 Cent pro Kilowattstunde brutto, auch für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs. Für Mengen, die diesen Verbrauch übersteigen, zahlen private Verbraucherinnen und Verbraucher den vom Versorger festgelegten Preis ihres Tarifs.
Die Preisbremsen werden von uns automatisch an alle Kundinnen und Kunden weitergegeben. Sie erhalten von uns bis spätestens Ende Februar einen neuen Abschlagsplan, der den in der Jahresrechnung mitgeteilten Abschlagsplan ersetzt. Da das Gesetz ab März 2023 greift und dann bereits der Februarabschlag angefordert wurde, ist im Märzabschlag die Korrektur des Februarabschlags berücksichtigt. Ab April gelten dann die, auf dem Niveau der subventionierten Tarife, kalkulierten Abschläge.
Wer die Energiekosten in einem Mehrfamilienhaus über Vermieter oder Hausverwaltung bezahlt, erhält die Entlastungen ebenfalls. Diese müssen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung weitergegeben werden.
Nach wie vor dürfen Energieversorger ihre gestiegenen Kosten für die Beschaffung von Gas und Strom in ihren Preisen weitergeben. Somit sind Preissteigerungen zulässig, wenn sie durch gestiegene Kosten bei den Versorgern begründet sind. Das ist rechtlich gesehen gemäß Paragraf 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) schon immer so. Mit der neuen Regelung dreht sich jetzt die Beweislast um, wodurch Energieversorger die Gründe für Erhöhungen auf Nachfrage der Bundesbehörde vorlegen müssen.
Bei den Stadtwerke Merzig kaufen wir langfristig risikoarm in Tranchen ein. Deshalb schlagen die horrenden Preissteigerungen an den internationalen Energiemärkten erst mit großem Zeitverzug und nicht voll auf unsere Endkundenpreise durch. Zudem tun wir weiterhin alles, um unserer Kundschaft möglichst niedrige Preise bieten zu können. Die verschärfte Missbrauchskontrolle, die im Zusammenhang mit den Strom- und Gaspreisbremsen kommt, begrüßen wir ausdrücklich – wie andere seriöse Anbieter auch. Sie soll Preiserhöhungen unterbinden, die sich nicht durch gestiegene Beschaffungskosten rechtfertigen lassen – also ungerechtfertigt oder missbräuchlich sind. Mitnahmeeffekte von „schwarzen Schafen“ der Branche sollen so ausgeschlossen werden.
EU-Strompreisdeckel und Übergewinnabgabe für Unternehmen der fossilen Energien
Die Mitgliedsstaaten haben sich darauf geeinigt, Zufallsgewinne bei der Stromerzeugung abzuschöpfen und an die Endverbraucher umzuverteilen. Denn Betreiber günstiger Anlagen konnten zuletzt durch das Merit-Order-Prinzip sehr hohe Erlöse erzielen.
Die Konzerne müssten einen Teil der Gewinne abführen, die jetzt ungewöhnlich hoch ausfallen. Über diese Abgabe sollen Haushalte und Unternehmen entlastet werden.
Bei der Finanzierung der Strompreisbremse wird das abgeschöpfte Geld genutzt.