Der Verband der Energie- und Wasserwirtschaft des Saarlandes (VEWSaar e.V.) weist Verbraucherinnen und Verbraucher auf aktuell versandte Schreiben der DMG Deutsche Messwesen GmbH zum Einbau sogenannter Smart Meter hin. Nach Einschätzung des Verbandes können Aufmachung und Inhalt dieser Schreiben einen missverständlichen Eindruck über einen möglichen Handlungsbedarf und die damit verbundenen finanziellen Vorteile vermitteln.

Der VEWSaar empfiehlt deshalb, entsprechende Angebote sorgfältig zu prüfen und keine vorschnellen Verträge abzuschließen. Auch die Verbraucherzentrale Niedersachsen hat sich mit den Schreiben der Deutschen Messwesen beschäftigt und rät Verbraucherinnen und Verbrauchern zur Vorsicht. Dabei sind aus Sicht des VEWSaar vor allem folgende Punkte wichtig:

Die Deutsche Messwesen ist kein grundzuständiger Messstellenbetreiber und keine Behörde. Es handelt sich um einen privaten, wettbewerblichen Messstellenbetreiber. Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht verpflichtet, auf ein solches Schreiben zu reagieren, einen Termin zu vereinbaren oder ihren bisherigen Messstellenbetreiber zu wechseln.

Auch die in den Schreiben dargestellten möglichen finanziellen Vorteile sollten genau geprüft werden. Eine Reduzierung der Netzentgelte nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz entsteht nicht allein durch den Einbau eines Smart Meters. Voraussetzung ist unter anderem eine sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtung, beispielsweise eine Wärmepumpe, eine private Wallbox oder ein Batteriespeicher. Ob und in welcher Höhe tatsächlich eine Entlastung entsteht, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Zudem sollten Verbraucherinnen und Verbraucher die laufenden Kosten berücksichtigen. Nach Angaben der Verbraucherzentrale Niedersachsen verlangt die Deutsche Messwesen für den Messstellenbetrieb 99 Euro pro Jahr. Bei grundzuständigen Messstellenbetreibern gelten dagegen gesetzlich festgelegte Preisobergrenzen. Für viele Privathaushalte können die jährlichen Kosten deshalb deutlich niedriger liegen.

Der VEWSaar rät:

Wer ein entsprechendes Schreiben erhält, sollte sich nicht unter Zeitdruck setzen lassen. Prüfen Sie zunächst, wer Absender des Schreibens ist, welche laufenden Kosten entstehen und ob die beworbenen finanziellen Vorteile für Ihren Haushalt überhaupt zutreffen. Bei Zweifeln empfiehlt sich die Rücksprache mit dem örtlichen Netz- beziehungsweise grundzuständigen Messstellenbetreiber oder einer Verbraucherzentrale.

Wenn im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Smart-Meter-Rollouts ein Zählerwechsel erforderlich wird, werden die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher von ihrem zuständigen Messstellenbetreiber entsprechend informiert.

Quelle: Verbraucherzentrale Niedersachsen, „Smart Meter Einbau: Verbraucherzentrale Niedersachsen informiert über Sparversprechen der Deutschen Messwesen“ 

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